Verordnung Energie- und Klimafonds Kerkrade

Mehr über den Energie- und Klimafonds Kerkrade können Sie auf der Informationsseite lesen. 

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Diese Verordnung bedeutet:

  • a. Antrag: das Ersuchen einer natürlichen oder juristischen Person an die Gemeinde, mit ihr eine Vereinbarung im Sinne dieser Verordnung zu schließen.
  • b. Bestehende Struktur: ein Gebäude oder eine andere Struktur, die zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich und rechtlich vorhanden ist.
  • c. Kollegium: das Kollegium der Bürgermeister und beigeordnete der Gemeinde Kerkrade.
  • d.Nachhaltigkeitsmaßnahmen: Erhaltungsmaßnahmen und/oder Klimaanpassungsmaßnahmen
  • e. Gemeinde: die Gemeinde Kerkrade.
  • f. Projekt: das Projekt "Energie- und Klimafonds Kerkrade" der Gemeinde Kerkrade.
  • g. Einsparmaßnahmen: Maßnahmen, die zu Einsparungen bei den Energiekosten und zur Verringerung der C02-Emissionen führen.
  • h. Klimaanpassungsmaßnahmen: Maßnahmen, die zur Wiederverwendung von Regen- und Grauwasser und zur Verringerung von Überschwemmungen führen.
  • i. Der Hauptbetrag ist der gesamte in einem Vertrag enthaltene Darlehensbetrag.
  • j. Vereinbarung: ein kommunales Darlehen, das dem Antragsteller nach Bewilligung durch das Kollegium zur Finanzierung von Erhaltungs- und Klimaanpassungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 2 Anwendungsbereich

  1. Diese Verordnung gilt für die Installation von Nachhaltigkeitsmaßnahmen an, in oder um bestehende Gebäude in der Gemeinde.
    Zum Beispiel:
     
    • Solarmodule, einschließlich aller Änderungen oder des Austauschs des Zählerkastens, die aufgrund der Installation der Solarmodule erforderlich sind;
    • Solare Warmwasserbereitung;
    • Boden und/oder Bodenisolierung;
    • Dachisolierung;
    • Isolierung von Hohlwänden;
    • Begrünte Dachdämmung mit mindestens 8 m2 Bepflanzung auf der Dachfläche;
    • Hocheffizientes Glas. Die Kosten für den Austausch von Fensterrahmen sind auch beim Einbau von HR++ Glas oder Dreifachverglasung finanzierbar;
    • Türen isolieren;
    • Fassadenelemente (isolierend);
    • Innen- oder Außenwandisolierung;
    • Mikro-KWK/HRe-Kessel;
    • Hocheffiziente Heizungsanlage (Hocheffizienzkessel/Niedertemperatur-Heizungsanlage);
    • Wärmepumpe (Hybrid-, Erdwärme-, Luft-Wasser- oder Luft-Luft-Wärmepumpen);
    • Wasserseitiger Abgleich der Heizungsanlage zum Abgleich der Zentralheizungsanlage. Das heiße Wasser wird so richtig an die Heizkörper verteilt;
    • Batteriesystem zur Energiespeicherung;
    • Maßnahmen, die in einem Energiebericht eines zertifizierten EPA-Beraters oder einer gleichwertigen Stelle aufgeführt sind. Die Kosten für den Energiebericht können nur in Verbindung mit der Durchführung von mindestens einer in einem Energiebericht aufgeführten Maßnahme zur Senkung des Energieverbrauchs und/oder zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen finanziert werden;
    • LED-Beleuchtung (LED-Lampen, LED-Trafos, LED-Dimmer);
    • Infrarot-Paneele für die Heizung;
    • Wärmerückgewinnung bei Warmwasser für Duschen und Duschwannen;
    • Wärmerückgewinnungssystem (HEW). Wärmerückgewinnung aus Lüftungsluft;
    • Energieeffiziente Gleichstrompumpe und/oder Gleichstromlüfter;
    • A-bewertete Pumpe für Fußbodenheizungen;
    • Bedarfsgesteuerte Lüftung;
    • Asbestsanierung, sofern sie für die Umsetzung von Nachhaltigkeitsmaßnahmen erforderlich ist und in Verbindung mit der Durchführung mindestens einer Nachhaltigkeitsmaßnahme;
    • Abtrennung, Versickerung und Sammlung von Regenwasser. Dies kann durch das Sammeln von Regenwasser in einer Regentonne oder einer unterirdischen Versickerungskiste oder durch das Einbringen eines Kiespakets in den Boden oder durch das Entfernen von Pflastersteinen und das Anlegen von Pflanzen vor Ort geschehen;
    • Grauwassersystem/Regenwassernutzungsanlage zur Wiederverwendung;
    • Kosten für Hilfe und Unterstützung bei der Beantragung von Zuschüssen im Zusammenhang mit Maßnahmen, für die ein Darlehen im Rahmen dieser Regelung beantragt wird;
    • Kosten für Hilfe und Unterstützung bei der Erstattung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Maßnahmen, für die ein Darlehen im Rahmen dieser Regelung beantragt wird.
       
  2. Diese Verordnung gilt für natürliche und juristische Personen zugunsten von Gebäuden, deren Eigentümer sie sind. Im Falle einer Wohnung gilt diese Verordnung für einen privaten Eigentümer, der auch ein Bewohner der Wohnung ist.

Artikel 3 Verfügbare Haushaltsmittel

Das für das unter diese Verordnung fallende Projekt verfügbare Budget darf 2.000.000 EUR nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der mit den Antragstellern zu schließenden Vereinbarungen über den Erwerb einer Nachhaltigkeitsmaßnahme darf diesen Betrag nicht überschreiten.

Artikel 4 Einreichung von Anträgen

Pro Adresse können mehrere Anträge gestellt werden. Der maximale Kapitalbetrag beträgt 35.000 EUR pro Adresse.


Artikel 5 Einreichung von Anträgen/Methoden/Fristen

Das Kollegium legt im Einzelnen fest, wie und wann und bei wem die Anträge einzureichen sind.

Artikel 6 Anforderungen an die Antragstellung

  1. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und mit folgenden Unterlagen zu versehen:
  • a. eine Aufstellung der umzusetzenden Nachhaltigkeitsmaßnahmen mit Angabe der Gesamtkosten sowie eine finanzielle Begründung dieser Aufstellung (auf der Grundlage von Angeboten, die nicht älter als sechs Monate sind);
  • b. Eine Kopie der Kosten für einen Energiebericht, für die Unterstützung bei der Rückforderung der Mehrwertsteuer und für eventuelle Zuschüsse.

Artikel 7 Bearbeitung der Anträge

  1. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
  2. Für die Verteilung der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel sind das Datum und die Uhrzeit des Eingangs eines zulässigen Antrags entscheidend.
  3. Der Bürgermeister und der beigeordnete treffen spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung.
  4. Bürgermeister und beigeordnete können die in Absatz 3 genannte Zeitspanne einmal um vier Wochen verlängern.
  5. Ob und inwieweit das verfügbare Budget noch Spielraum lässt, wird im Einzelfall auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bereits mit den Antragstellern vereinbarten Hauptbeträge festgelegt.

Artikel 8 Überprüfungsrahmen für Anträge

  1. Ein Antrag kann nur dann zu einer Vereinbarung mit der Gemeinde führen, wenn und soweit:

    a. er gemäß den vom Kollegium gemäß Artikel 5 erlassenen Durchführungsbestimmungen von einem Eigentümer eines bestehenden Gebäudes in der Gemeinde für Nachhaltigkeitsmaßnahmen am, im oder um das Gebäude herum eingereicht wird; und
    b. die Erhaltungsmaßnahme zu einer tatsächlichen Einsparung führt und die Klimaanpassungsmaßnahme tatsächlich zu einer Verringerung der Überschwemmungen führt, und
    c. die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung festgelegten Grenzen, d. h. das verfügbare Budget oder der maximale Kapitalbetrag von 35 000 EUR, noch nicht erreicht sind und noch genügend Spielraum für die Bewilligung des Antrags bieten; und
    d. die Arbeiten zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsmaßnahmen noch nicht begonnen haben, bevor der Antrag eingereicht wird, und
    e. der Antrag bezieht sich auf einen Betrag von mindestens 1.000 €.
     
  2. Wenn für die Nachhaltigkeitsmaßnahmen Zuschüsse aus anderen Programmen gewährt werden, wird für diesen Teil der Kosten kein Darlehen gewährt.
  3. Ein Antragsteller sollte selbst prüfen, ob die Durchführung von Nachhaltigkeitsmaßnahmen an, in oder um das von ihm beabsichtigte Gebäude einer umweltrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt oder ob mögliche Hindernisse aus anderen verwaltungsrechtlichen oder privatrechtlichen Gesichtspunkten bestehen. Die Antragsteller werden bei der Eingangsbestätigung der Anträge darauf aufmerksam gemacht.
  4. Das Kollegium kann weitere Regeln zur Definition der tatsächlichen Einsparung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) erlassen. Das Kollegium kann diese weiteren Regeln zur Definition des erforderlichen Mindestumfangs der Einsparung jederzeit ändern, wenn es dies für notwendig oder wünschenswert hält.

Artikel 9 Vereinbarung

  1. Wenn und soweit ein Antrag alle in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, schließt die Gemeinde die Vereinbarung mit dem betreffenden Antragsteller unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes ab.
  2. Eine Vereinbarung lässt die Tatsache unberührt, dass für eine bestimmte Nachhaltigkeitsmaßnahme gegebenenfalls eine Genehmigung erforderlich sein kann. Eine Vereinbarung hat nicht automatisch die Erteilung einer erforderlichen Genehmigung zur Folge. Die Antragsteller sind selbst für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen verantwortlich.

Artikel 10 Rücktritt vom Abkommen
1. Bürgermeister und beigeordnete können das gewährte Darlehen ganz oder teilweise widerrufen, wenn:

  • a. die durch oder aufgrund dieser Verordnung auferlegten Bedingungen oder Bestimmungen nicht eingehalten wurden;
  • b. das Darlehen auf der Grundlage falscher Daten gewährt wurde und das Darlehen nicht gewährt worden wäre, wenn die richtigen Daten bekannt gewesen wären;
  • c. eine Genehmigungsvoraussetzung für eine bestimmte Nachhaltigkeitsmaßnahme nicht erfüllt ist.

Artikel 11 Befugnis zur Festlegung weiterer Regeln

Das Kollegium ist ermächtigt, weitere Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 12 Härtefallklausel

Wenn nach Auffassung des Kollegium die strikte Anwendung der Bestimmungen dieses Reglements zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führt, kann das Kollegium von jeder Bestimmung abweichen. Von der Befugnis zur Abweichung wird nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht.

Artikel 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer

  1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form in Kraft.
  2. Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Artikel 14 Bezugsvermerk

Diese Verordnung wird als Energie- und Klimafonds-Verordnung von Kerkrade bezeichnet.