Pläne, bei denen die Teilnahme obligatorisch ist

Der Stadtrat von Kerkrade hat eine Liste von Aktivitäten verabschiedet, die festlegt, in welchen Fällen die Teilnahme an der Umweltgenehmigung obligatorisch ist. 

Pläne, bei denen die Teilnahme obligatorisch ist:

  1. Wenn die Tätigkeiten nicht mit den Zielen des in Artikel 2.4 Absatz 4.1 genannten Umweltplans übereinstimmen.
     
  2. Wenn die Tätigkeiten nicht mit den Zielen des Umweltkonzepts gemäß Artikel 3.1 übereinstimmen.
     
  3. Wenn die Aktivitäten nicht mit den Zielen des Programms gemäß Abschnitt 3.4 Rev.
     
  4. Umweltgenehmigungen, die in Artikel 10.24 des Umweltdekrets aufgeführt sind.
     
  5. Energiewende. Erzeugung von (erneuerbarer) Energie:
    • Windkraftanlagen
    • Solarmodulfelder (Freiflächenanlagen): größer als 50 m2( eine Ausnahme gilt für Gewerbegebiete).
       
  6. Wohnungsbau: Bau von 50 oder mehr Wohnungen in städtischen Gebieten, oder 1 oder mehr Wohnungen in ländlichen Gebieten.
     
  7. Verkehr. Bau neuer Infrastrukturen und damit verbundener Gebäude, Strukturen und Arbeiten, wie z. B. Lärmschutzwände.
     
  8. Öffentliche (Versorgungs-)Einrichtungen mit einer Fläche von mehr als 25 m2 und einer Höhe von mehr als 3 Metern, hauptsächlich Umspannwerke.
     
  9. Bau und Einrichtung von sozialen Einrichtungen wie Schulen, Pflegezentren und Gemeindezentren.
     
  10. Einzelne Bauwerke mit einer Höhe von mehr als 8 Metern, die eine starke Auswirkung auf die Umgebung haben, wie z. B. Werbemasten.
     
  11. Große Gebietsentwicklungs- und/oder Umstrukturierungsprojekte, wie Rolduckerveld und D'r Pool.