Partizipation und das Omgevingswet

Das Omgevingswet fördert die Beteiligung. Das bedeutet, dass Sie aktiver und früher angesprochen werden, um über neue Pläne In Ihrem Bezirk mitzudenken. Nicht erst, wenn alles schon fertig ist, sondern von Anfang an. Aber auch, dass Sie, wenn Sie selbst einen Plan oder eine Idee haben, andere aktiv einbeziehen. Wenn Sie zum Beispiel eine Umweltgenehmigung beantragen, muss nachgewiesen werden, ob eine Beteiligung stattgefunden hat. Wie dies geschieht, kann unterschiedlich sein.

Wann und für wen ist die Teilnahme verpflichtend?

Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Ausarbeitung eines Umweltkonzepts, eines Umweltplans, einer Umweltgenehmigung und eines Durchführungsprogramms eine Beteiligung vorzunehmen.

Auf der Informationsseite zur Bürgerbeteiligung erklären wir, wie wir in der Gemeinde Kerkrade vorgehen

Ein Initiator (derjenige, der einen Plan oder eine Idee hat) wird ermutigt, sich zu beteiligen. Sie stellt sicher, dass die Beteiligten von Ihrem Plan wissen. Sie kann auch die Unterstützung für Ihren Plan sicherstellen. Wenn Sie eine Umweltgenehmigung beantragen, wird die Stadtverwaltung prüfen, ob und wie Sie die Beteiligung der Bevölkerung in Angriff genommen haben.

In einigen Fällen ist die Teilnahme jedoch obligatorisch. In welchen Fällen dies der Fall ist, hat der Stadtrat entschieden. 

Pläne, bei denen die Teilnahme obligatorisch ist

Der Gemeinderat von Kerkrade hat eine Liste von Tätigkeiten verabschiedet, in der festgelegt ist, in welchen Fällen die Teilnahme an der Umweltgenehmigung obligatorisch ist. 

  1. Umweltgenehmigungen gemäß Artikel 10.24 des Umweltdekrets
     
  2. Energiewende:
    • Windkraftanlagen
    • Solarzellenfelder (Bodeninstallation): mit einer Fläche von mehr als 50 m2. Es gibt eine Ausnahme für Gewerbegebiete.
       
  3. Wohnen:
    • Innerstädtisch: Realisierung von neuen (und dauerhaften) Wohnungen, die 50 oder mehr zusätzliche Wohnungen bieten.
    • Randgebiet: die Realisierung neuer (und dauerhafter) Wohnungen, die eine zusätzliche Wohnung oder mehr bieten.
       
  4. Infrastrukturprojekte: Konstruktion und Bau von überörtlichen Infrastrukturanlagen.
     
  5. Mittelspannungs-Umspannwerk (Übertragungs-, Verteilungs- oder Kontrollstation) mit einer Gebäudefläche von mehr als 50 m2und einer Höhe von 3,5 m oder mehr.
     
  6. Der Neubau und/oder die Funktions-/Nutzungsänderung von dauerhaften sozialen Einrichtungen: Schulen (oder Integrale Kinderzentren), Gesundheitseinrichtungen und Gemeindezentren mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von 2000 m2 oder mehr.
     
  7. Neubau von solitären Bauwerken mit einer Höhe von mehr als 8 Metern, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umgebung haben, wie z. B. Werbemasten. Dies gilt nicht für eine Antennenanlage oder einen Sendemast.

Fahrplan für die Teilnahme von Projektträgern

Sie sind ein Initiator und möchten mehr über die Beteiligung am Umweltgenehmigungsverfahren erfahren? Werfen Sie einen Blick auf unseren Schritt-für-Schritt-Plan für die Beteiligung. In diesem Plan helfen wir Ihnen auf Ihrem Weg und geben Ihnen Hinweise, wie Sie Ihr Umfeld in Ihr Vorhaben einbeziehen können. 

Sie können den Fahrplan auch unten auf dieser Seite als druckbare Version herunterladen. 

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