Zusätzliche Regeln für Gaststättenbetreiber ab 10. August 2020
Seit dem 10. August 2020 ist eine neue Notverordnung mit Regelungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus/COVID-19 in Kraft. Diese Notverordnung umfasst alle Maßnahmen, die das Kabinett am 6. August 2020 angekündigt hat.
Für Gaststättenbetreiber sind einige zusätzliche Regeln besonders wichtig.
Die folgenden Bestimmungen gelten immer für Gastronomiebetriebe, unabhängig von der Anzahl der Besucher:
- Besucher müssen im Voraus oder bei der Ankunft buchen;
- Bei der Ankunft wird der Gesundheitszustand der Besucher überprüft; sie werden gefragt, ob sie Anzeichen einer Erkrankung an COVID-19 aufweisen.
Dies sind die bekannten Symptome wie Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen, Husten, Niesen und dergleichen.
Wird festgestellt, dass diese Symptome vorhanden sind, sollte die Person mit diesen Symptomen nicht in den Gastronomiebetrieb aufgenommen werden. - Die Besucher werden beschwichtigt. Das bedeutet, dass ihnen ein Platz zugewiesen wird.
Dies gilt auch für Außenterrassen.
Kontaktinformationen Besucher registrieren
Darüber hinaus sind die Betreiber von Gastronomiebetrieben mit angeschlossener Außenterrasse verpflichtet, alle Besucher aufzufordern (oder auffordern zu lassen), ihre Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen und in die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten zum Zwecke der Durchführung von Quellen- und Kontaktuntersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst einzuwilligen.
Es handelt sich um die folgenden Daten:
- vollständiger Name;
- Datum, Ankunftszeit und zugewiesener Sitzplatz für den Besuch;
- E-Mail Adresse;
- Rufnummer;
- der Übermittlung dieser Daten an die GGD zum Zwecke der Herkunfts- und Kontaktermittlung zustimmen.
Zur Erfassung der Platzierung (Sitzplatzzuweisung) genügt es, z. B. die Tischnummer zu notieren oder die Platzierung anderweitig festzuhalten.
Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden und können nur von der regionalen GGD angefordert werden. Die Gaststätten müssen die Daten 14 Tage lang aufbewahren und dann vernichten.
Vollständige Notverordnung
Selbstverständlich gelten alle anderen Bestimmungen der Notverordnung auch für Gaststättenbetreiber. Die vollständige Notverordnung mit allen Maßnahmen ist mit Erläuterungen auf der Website der Sicherheitsregion zu finden.