Studienbeihilfe

Was ist das?

Wenn Sie studieren und eine Behinderung haben, kann es schwierig sein, neben Ihrem Studium zu arbeiten. Eine Studienbeihilfe der Gemeinde hilft Ihnen dabei. So vermeiden Sie, dass Sie mehr Geld leihen müssen.

Wie funktioniert das?

Sie haben Anspruch auf die Studienbeihilfe, wenn Sie:

  • 15 Jahre alt oder älter sind
  • Anspruch auf Studienfinanzierung oder einen Beitrag hat
  • kein oder wenig Eigenkapital hat
  • aufgrund einer strukturellen medizinischen Behinderung kein zusätzliches Einkommen neben dem Studium erzielen können

Bedingungen Studienbeihilfe

Für die Gewährung der Studienbeihilfe müssen Sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen:

  • Als unmittelbare Folge einer Krankheit oder Behinderung sind Sie strukturell nicht in der Lage, neben Ihrem Studium Einkommen zu erzielen;
  • Sie müssen eine Studienfinanzierung nach dem Studentenfinanzierungsgesetz 2000 (WSF 2000) oder eine Beihilfe nach dem Bildungsbeitrags- und Schulkostenbeihilfegesetz (WTOS) erhalten;
  • Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Wajong haben.

Strukturelle medizinische Einschränkung: Eine medizinische Einschränkung kann entweder körperlich oder geistig sein. Eine medizinische Einschränkung ist strukturell, wenn innerhalb eines absehbaren Zeitraums, z. B. innerhalb von drei Jahren, keine Besserung der medizinischen Einschränkung zu erwarten ist. Die Gemeinde kann nach diesen drei Jahren ein neues medizinisches Gutachten anfordern, um festzustellen, ob sich Ihre Situation geändert hat.

Keine Vermögens- und Einkommensgrenzen: Eine Vermögensgrenze für den Anspruch auf Studienbeihilfe gibt es nicht mehr. Auch das Einkommen steht dem Anspruch auf Studienbeihilfe grundsätzlich nicht im Wege.

Es ist jedoch wichtig, dass Sie angeben, ob Sie Einkünfte aus einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit haben. So kann die Stadtverwaltung beurteilen, ob Sie strukturell nicht in der Lage sind, neben Ihrem Studium ein Einkommen zu erzielen. Studierende, die Studienbeihilfe erhalten und im Rahmen ihres Studiums ein Einkommen aus einem Praktikum beziehen, behalten einen Teil ihres Anspruchs auf Studienbeihilfe.

Keine Altersgrenze: Für den Anspruch auf Studienbeihilfe gibt es keine Altersgrenze. Das bedeutet, dass auch Minderjährige Anspruch auf Studienbeihilfe haben können.Auszahlung der Studienbeihilfe.Die Gemeinde zahlt die Studienbeihilfe monatlich aus. Die Zahlung erfolgt so lange, wie Sie die Bedingungen erfüllen. Es gibt also keine maximale Zeitspanne für die Gewährung der Studienbeihilfe.

Was sollte ich tun?

Sie können das Antragsformular für die individuelle Studienbeihilfe herunterladen, ausfüllen und einreichen:

Was benötige ich?

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • die im Antragsformular geforderten Unterlagen

Wie lange wird es dauern?

  • Sie erhalten innerhalb von 8 Wochen einen Bescheid, ob Sie die Studienbeihilfe erhalten werden. Die Gemeinde kann diese Zeitspanne verlängern, weil das Formular nicht vollständig ausgefüllt ist, Unterlagen fehlen oder die Untersuchung mehr Zeit benötigt.
  • In der Nachricht, die Sie erhalten, wird Ihnen auch mitgeteilt, wie viel Zuschlag Sie erhalten werden und ob er Ihnen auf einmal oder monatlich ausgezahlt wird.

Einspruch erheben

Sind Sie mit der Entscheidung der Gemeinde nicht einverstanden? Dann können Sie innerhalb von 6 Wochen Widerspruch einlegen.

Zusätzliche Informationen

Die (Mindest-)Höhe der Studienbeihilfe richtet sich nach der Altersgruppe:

  • 21-Jährige und Ältere: 334,34 €.
  • 20-Jährige: 267,47 €.
  • 19-Jährige: 200,60 €.
  • 18-Jährige: 167,17 €.
  • 17-Jährige: €132,06
  • 16-Jährige: 115,34 €.
  • 15-Jährige: 100,30 €.

Freigabe von Praktikumsvergütung und Vermögenswerten

Studierende, die eine Studienbeihilfe erhalten und im Rahmen ihres Studiums ein Einkommen aus einem Praktikum beziehen, behalten einen Teil ihres Anspruchs auf Studienbeihilfe. Wenn die Praktikumsvergütung mehr als 197,15 € beträgt, wird der Teil, der 197,15 € übersteigt, von der Studienbeihilfe abgezogen. 

Das Vermögen des Studenten oder der Eltern hat keinen Einfluss auf die Studienbeihilfe. 

Nationale und lokale Gesetze und Vorschriften :

Beteiligungsgesetz, Artikel 36b

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