Was ist das?

  • Wenn Sie Alkohol verkaufen oder ausschenken, benötigen Sie eine Schank- und Speiselizenz von der Gemeinde.
  • Wenn Sie während einer Veranstaltung Alkohol ausschenken wollen, müssen Sie bei der Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Keine Genehmigung erforderlich

Sie dürfen Bier, Wein, Portwein und Sherry in folgenden Betrieben verkaufen:

  • Supermarkt
  • Lebensmittelgeschäft
  • Imbissstube
  • Caterer
  • Tabakwarengeschäft
  • Spirituosengeschäft

Sie brauchen dann keine Lizenz. Sie dürfen in Ihrem Betrieb keine Alkoholverkostung durchführen.

Wie funktioniert das?

Mit einer Schank- und Speiselizenz dürfen Sie Alkohol an Personen ab 18 Jahren verkaufen und ausschenken.

Sie können den Führerschein erhalten, wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

Verbände und Stiftungen

Für Vereine und Stiftungen, die Alkohol ausschenken, gelten zusätzliche Bedingungen:

Was sollte ich tun?

Sie beantragen die Genehmigung bei der Gemeinde. Dies geschieht in der Gemeinde, in der sich Ihr Unternehmen, Ihr Verein oder Ihre Stiftung befindet.

Bibob-Formular

Die Gemeinde kann Sie auffordern, einen Bibob-Fragebogen auszufüllen. Mit diesem bewertet die Gemeinde die Zuverlässigkeit Ihres Unternehmens. Wenn Sie zum Beispiel eine kriminelle Vergangenheit haben, kann die Gemeinde beschließen, Ihnen keine Genehmigung zu erteilen.

Neuen Manager immer benachrichtigen

Wenn ein neuer Geschäftsführer hinzukommt, müssen Sie dies der Gemeinde mitteilen. Sie brauchen dafür keine neue Genehmigung zu beantragen.

Was sollte ich mitbringen?

  • gültiges Ausweisdokument für jede in der Lizenz genannte Person
  • Plan des Unternehmens, einschließlich Terrasse
  • Offizielles Reglement des Vorstands (gilt nur für Vereine und Stiftungen)

Die Gemeinde kann zusätzliche Unterlagen verlangen, z. B. die Arbeitsverträge der Führungskräfte.

Wie lange dauert es?

  • Sie werden innerhalb von acht Wochen benachrichtigt.
  • Wenn Sie die Zulassung für einen Verein oder eine Stiftung beantragen, werden Sie innerhalb von 6 Monaten benachrichtigt.

Einspruch erheben

Wenn Sie mit der Entscheidung der Gemeinde nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 6 Wochen Widerspruch einlegen.