Verwandte Parteien

Die Gemeinden erfüllen verschiedene Aufgaben, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:

  • indem sie die Aufgaben selbst ausführen;
  • durch Auslagerung von Aufgaben an eine andere Organisation und
  • durch Beteiligung an einer verbundenen Partei.

Wenn Gemeinden Aufgaben im Rahmen einer kommunalen Dienstleistung selbst wahrnehmen, trägt die Gemeinde alle finanziellen und betrieblichen Risiken. 

Die Auslagerung von Aufgaben kann durch die Bereitstellung von Zuschüssen oder durch den Abschluss von Verträgen erfolgen. Diesen geht in der Regel eine Ausschreibung voraus. 

Gemeinden können Aufgaben auch über "verbundene Parteien" wahrnehmen. Eine verbundene Partei ist eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Organisation, an der die Gemeinde ein administratives und finanzielles Interesse hat.

Ein finanzielles Interesse liegt vor, wenn die Gemeinde im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen haftet oder wenn der verbundenen Partei ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, der nicht (von der Gemeinde) eingefordert werden kann, wenn die verbundene Partei in Konkurs geht.

Ein verwaltungstechnisches Interesse liegt vor, wenn die Gemeinde ein Mitspracherecht in der betreffenden Organisation hat, z. B. wenn ein Stadtrat, ein Ratsmitglied oder ein Beamter im Vorstand sitzt oder im Namen der Gemeinde abstimmt.

In Kerkrade können verschiedene Arten von verbundenen Parteien unterschieden werden: Gemeinsame Vereinbarungen (GR), Aktiengesellschaften (NV) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BV). Die Wahl einer bestimmten Rechtsform hängt unter anderem von dem zu erreichenden Ziel ab. 

Gründe für die Beteiligung an verbundenen Parteien

Mögliche Gründe für die Beteiligung an einer verbundenen Partei sind: Risikostreuung (Teilen finanzieller Risiken mit anderen), Effizienzvorteile, Wissensvorteile und die so genannte Katalysatorfunktion (Initiierung von Aktivitäten, die ohne die Rolle der Kommune als Initiator nicht möglich wären).

Mögliche Gefahren liegen vor allem im Verlust der Kontrolle und der Doppelrolle der Kommune. Denken Sie an die finanziellen Risiken, die Haftung der Verwaltungsratsmitglieder, den Mangel an Informationen und die damit verbundenen geringeren Einflussmöglichkeiten.

Information Gemeinsame Regelungen

Gemeinsame Vereinbarungen (GR) sind öffentlich-rechtlich verbundene Parteien. Eine gemeinsame Einrichtung ist im Grunde eine "erweiterte Kommunalverwaltung"; mehrere Gemeinden schließen sich zusammen und übertragen die Erfüllung kommunaler Aufgaben auf eine gemeinsame Einrichtung. 

Gemeinsame Regelung Gemeinde Kerkrade