Verwandte Parteien

Die Gemeinden nehmen verschiedene Aufgaben zur Verfolgung des öffentlichen Interesses wahr. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:

  • indem sie die Aufgaben selbst ausführen;
  • durch Auslagerung von Aufgaben an eine andere Organisation und
  • durch Beteiligung an einer verbundenen Partei.

Wenn Gemeinden Aufgaben im Rahmen einer kommunalen Dienstleistung selbst erledigen, trägt die Gemeinde alle finanziellen und betrieblichen Risiken. Die Auslagerung von Aufgaben kann durch die Gewährung von Zuschüssen oder durch den Abschluss von Verträgen erfolgen. Diesen geht normalerweise eine Ausschreibung voraus. Die Gemeinden können Aufgaben auch über "verbundene Unternehmen" wahrnehmen. 

Was verstehen wir unter einer nahestehenden Person?

In der Besluit begroting en verantwoording provincies en gemeenten (Bbv) (Haushalts- und Rechenschaftsverordnung für Provinzen und Gemeinden) heißt es in Artikel 1 Buchstabe b, dass unter einer "verbundenen Partei" zu verstehen ist: eine private oder öffentliche Organisation, an der die Gemeinde ein administratives und finanzielles Interesse hat.

Ein finanzielles Interesse liegt vor, wenn die Gemeinde im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen haftet oder der verbundenen Partei einen Betrag zur Verfügung stellt, der nicht (von der Gemeinde) eingefordert werden kann, wenn die verbundene Partei in Konkurs geht.
Ein Geschäftsführungsinteresse bedeutet: wenn die Gemeinde die Kontrolle über die betreffende Organisation hat, z. B. wenn ein Stadtrat, ein Ratsmitglied oder ein Beamter im Vorstand sitzt oder im Namen der Gemeinde abstimmt.

In Kerkrade können verschiedene Arten von verbundenen Parteien unterschieden werden: Gemeinsame Vereinbarungen (GR), Aktiengesellschaften (NV) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BV). Die Wahl einer bestimmten Rechtsform hängt unter anderem von dem zu erreichenden Ziel ab. 

Gründe für die Beteiligung an verbundenen Parteien

Mögliche Gründe für die Beteiligung an einer verbundenen Partei sind: Risikostreuung (Teilen finanzieller Risiken mit anderen), Effizienzvorteile, Wissensvorteile und die so genannte Katalysatorfunktion (Initiierung von Aktivitäten, die ohne die Rolle der Kommune als Initiator nicht möglich wären).

Mögliche Gefahren liegen vor allem im Verlust der Kontrolle und der Doppelrolle der Gemeinde. Denken Sie an die finanziellen Risiken, die Haftung der Direktoren, den Mangel an Informationen und die damit verbundenen geringeren Einflussmöglichkeiten.

Memorandum über verbundene Parteien

Der Vermerk über verbundene Parteien wurde vom Kollegium im Jahr 2008 angenommen und im Juli 2014 aktualisiert. Der Vermerk befasst sich mit einer weiteren Betrachtung einer Vielzahl von Aspekten, die bei der Beteiligung an einer "verbundenen Partei" berücksichtigt werden sollten. Siehe das Memorandum über verbundene Parteien 

Finanzielle Dokumente

Sehen Sie sich die Informationen an, die im Abschnitt über die verbundenen Parteien enthalten sind:

Information Gemeinsame Regelungen

Gemeinsame Vereinbarungen (GR) sind öffentlich-rechtlich verbundene Parteien. Eine gemeinsame Einrichtung ist im Grunde eine "erweiterte Kommunalverwaltung"; mehrere Gemeinden schließen sich zusammen und übertragen die Erfüllung kommunaler Aufgaben auf eine gemeinsame Einrichtung. Nachstehend finden Sie Informationen über gemeinsame Vereinbarungen (verbundene Parteien), denen die Gemeinde angehört.

Informationen über sonstige nahestehende Personen

Die anderen verbundenen Parteien sind N.V.'s und B.V.'s und basieren auf dem Privatrecht. In Anbetracht der Art dieser juristischen Personen ist die "Offenheit der Geschäftsführung" hier nicht unmittelbar ersichtlich. Weitere Informationen über die anderen verbundenen Parteien finden Sie hier.

Register der gemeinsamen Systeme

Nach § 27 des Gesetzes über gemeinsame Systeme ist das Kollegium verpflichtet, ein Verzeichnis aller gemeinsamen Systeme zu führen, an denen sich die Gemeindeverwaltung beteiligt. Auf diese Weise kann jeder sehen, an welchen und wie vielen Systemen die Gemeinde teilnimmt. Ansicht des Registers der gemeinsamen Systeme