Verwandte Parteien

Die Gemeinden nehmen verschiedene Aufgaben zur Verfolgung des öffentlichen Interesses wahr. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:

  • indem sie die Aufgaben selbst ausführen;
  • durch Auslagerung von Aufgaben an eine andere Organisation und
  • durch Beteiligung an einer verbundenen Partei.

Wenn Gemeinden Aufgaben im Rahmen einer kommunalen Dienstleistung selbst erledigen, trägt die Gemeinde alle finanziellen und betrieblichen Risiken. Die Auslagerung von Aufgaben kann durch die Gewährung von Zuschüssen oder durch den Abschluss von Verträgen erfolgen. Diesen geht normalerweise eine Ausschreibung voraus. Die Gemeinden können Aufgaben auch über "verbundene Unternehmen" wahrnehmen. 

Was verstehen wir unter einer nahestehenden Person?

In der Besluit begroting en verantwoording provincies en gemeenten (Bbv) (Haushalts- und Rechenschaftsverordnung für Provinzen und Gemeinden) heißt es in Artikel 1 Buchstabe b, dass unter einer "verbundenen Partei" zu verstehen ist: eine private oder öffentliche Organisation, an der die Gemeinde ein administratives und finanzielles Interesse hat.

Een financieel belang houdt in: als de gemeente aansprakelijk is bij niet-nakoming van verplichtingen of een aan de verbonden partij ter beschikking gesteld bedrag dat (door de gemeente) niet opgeëist kan worden indien de verbonden partij failliet gaat.
Een bestuurlijk belang houdt in: als de gemeente zeggenschap heeft in de betreffende organisatie, bijvoorbeeld als een wethouder, raadslid of ambtenaar zitting heeft in het bestuur of namens de gemeente stemt.

In Kerkrade können verschiedene Arten von verbundenen Parteien unterschieden werden: Gemeinsame Vereinbarungen (GR), Aktiengesellschaften (NV) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BV). Die Wahl einer bestimmten Rechtsform hängt unter anderem von dem zu erreichenden Ziel ab. 

Gründe für die Beteiligung an verbundenen Parteien

Mögliche Gründe für die Beteiligung an einer verbundenen Partei sind: Risikostreuung (Teilen finanzieller Risiken mit anderen), Effizienzvorteile, Wissensvorteile und die so genannte Katalysatorfunktion (Initiierung von Aktivitäten, die ohne die Rolle der Kommune als Initiator nicht möglich wären).

Mögliche Gefahren liegen vor allem im Verlust der Kontrolle und der Doppelrolle der Gemeinde. Denken Sie an die finanziellen Risiken, die Haftung der Direktoren, den Mangel an Informationen und die damit verbundenen geringeren Einflussmöglichkeiten.

Information Gemeinsame Regelungen

Gemeinsame Vereinbarungen (GR) sind öffentlich-rechtlich verbundene Parteien. Eine gemeinsame Einrichtung ist im Grunde eine "erweiterte Kommunalverwaltung"; mehrere Gemeinden schließen sich zusammen und übertragen die Erfüllung kommunaler Aufgaben auf eine gemeinsame Einrichtung. Nachstehend finden Sie Informationen über gemeinsame Vereinbarungen (verbundene Parteien), denen die Gemeinde angehört.