Vorschriften für lästige und gefährliche Hunde

In Kerkrade leben etwa 6.000 Hunde. Als Gemeinde möchten wir, dass Hunde, ihre Besitzer und Menschen ohne Hunde auf angenehme und sichere Weise zusammenleben.

In den letzten Jahren hat es in Kerkrade leider mehrere Fälle gegeben, in denen Hunde aggressives Verhalten gezeigt und/oder einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen haben.  

Wir sind der Meinung, dass Menschen und Tiere sich frei im öffentlichen Raum bewegen können sollten, ohne von Hunden gebissen oder angegriffen zu werden. Aus diesem Grund haben wir in Kerkrade neben der Hundeverordnung eine gesonderte Regelung für gefährliche Hunde. So können wir als Gemeinde handeln, wenn ein Hund sich gefährlich gegenüber Menschen und/oder Tieren verhält. 

Was diese Regeln sind, beschreiben wir in der "Grundsatzregel über gefährliche Hunde". Wir fassen die Richtlinie hier kurz zusammen. Die vollständige Regelung kann auf der Website der Regierung eingesehen werden

Wurden Sie oder Ihr Tier von einem Hund gebissen? Bitte melden Sie dies der Polizei oder der Vollzugskontrollstelle

Maßnahmen bei belästigendem Verhalten

Beißt ein Hund einen Menschen oder ein Tier, aber es gibt keine ernsthaften Verletzungen oder Folgen?
Dann sprechen wir von belästigendem Verhalten. Auch wenn ein Hund Personen oder Tiere belästigt, ohne zu beißen, sprechen wir von belästigendem Verhalten.
Der Besitzer dieses Hundes wird zunächst eine Verwarnung erhalten. Wir erwarten von ihm, dass er alle Maßnahmen ergreift, um eine Wiederholung zu verhindern.
In einigen Fällen kann der Bürgermeister beschließen, dass der belästigende Hund an der Leine geführt werden muss und/oder für den Rest seines Lebens einen Maulkorb tragen muss. 

Maßnahmen im Falle eines gefährlichen Verhaltens

Hat sich ein Hund mehrmals störend verhalten? Oder hat ein Hund einen Menschen oder ein Tier so schwer verletzt, dass es medizinisch behandelt werden muss oder an den Folgen der Verletzung stirbt? Dann nennen wir das gefährliches Verhalten. Wenn ein Hund schwere Schäden an Sachen verursacht, nennen wir dies ebenfalls gefährliches Verhalten.
Ein gefährlicher Hund muss für den Rest seines Lebens einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden. Diese Verpflichtung gilt, wenn der Hund auf einem öffentlichen Platz oder auf dem Grundstück eines anderen läuft.

Was ist, wenn der Eigentümer nicht einwilligt?

Wenn der Halter eines Hundes, der der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht unterliegt, dieser nicht nachkommt, verhängt der Bürgermeister einen "Strafbefehl" gegen diesen Halter. Dies bedeutet, dass der Halter jedes Mal, wenn er der Verpflichtung nicht nachkommt, einen Geldbetrag zahlen muss.
Der Bürgermeister kann auch unmittelbar nach der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht einen Strafbefehl erlassen. Dann spricht man von einer "präventiven Strafverfügung". Dies ist dann der Fall, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Besitzer der Verpflichtung von Anfang an nicht nachkommen wird. 

Ist ein lästiger oder gefährlicher Hund das für den Rest seines Lebens?

Im Prinzip gilt die Maßnahme, solange der Hund lebt. Wenn ein Hund jedoch zwei Jahre lang kein belästigendes oder gefährliches Verhalten gezeigt hat, kann der Besitzer den Bürgermeister in einem Schreiben bitten, die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht und/oder den Strafbefehl aufzuheben.
Um die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht aufzuheben, muss der Halter dem Bürgermeister das Ergebnis eines Verhaltenstests des Hundes vorlegen können. Dieser Verhaltenstest muss zeigen, dass sich das Verhalten des Hundes verbessert hat. Und dass die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass der Hund wieder ein störendes oder gefährliches Verhalten zeigt. Ein solcher Test sollte von einem professionellen Verhaltensprüfer durchgeführt werden. Dieser sollte die Ergebnisse direkt an den Bürgermeister weiterleiten.
Wenn der Bürgermeister dann zu dem Schluss kommt, dass der Hund keine Belästigung oder Gefahr mehr darstellt, können die Maßnahmen aufgehoben werden.