Meldung an die zentrale Wahlstelle

Wenn Sie vermuten, dass in einem Wahllokal oder einem kommunalen Wahlbüro beim Auszählen der Stimmen ein Zählfehler unterlaufen ist, können Sie dies dem zentralen Wahlbüro (CSB) melden. Dabei handelt es sich um Meldungen über mögliche Fehler in den Protokollen der Wahllokale und der kommunalen Wahlbüros oder in der digitalen Datei des kommunalen Wahlbüros. 

Nachstehend erfahren Sie, wann Sie eine Meldung einreichen können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. 

Eine Meldung an das zentrale Wahlbüro kann bis spätestens Dienstag, den 24. März, 10:00 Uhr (48 Stunden vor der Sitzung des zentralen Wahlbüros) erfolgen. Später eingehende Meldungen werden nicht berücksichtigt. 

Am Donnerstag, dem 19. März, findet die Sitzung des kommunalen Wahlausschusses statt. Der kommunale Wahlausschuss kann die Auszählung eines Wahllokals korrigieren. 

Sie können Ihre Meldung einreichen, sobald die Sitzung des kommunalen Wahlvorstands abgeschlossen ist und die Ergebnisse des kommunalen Wahlvorstands sowie der Wahlvorstände mit eventuellen Korrekturen veröffentlicht wurden. 

Sie können während der Sitzung eines Wahlvorstands und des kommunalen Wahlvorstands direkt Einspruch einlegen. Der (kommunale) Wahlvorstand bearbeitet Ihren Einspruch dann und nimmt ihn in das Sitzungsprotokoll auf. Dazu müssen Sie persönlich bei der Sitzung des (kommunalen) Wahlvorstands anwesend sein.

Bedingungen für die Meldung

Meldungen müssen schriftlich beim zentralen Wahlausschuss eingereicht werden. Meldungen können nicht telefonisch oder über soziale Medien erfolgen. Eine Meldung über mögliche Auszählungsfehler muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie vom zentralen Wahlausschuss bearbeitet wird. 

Es handelt sich um folgende Bedingungen: 

  • Die Meldungen müssen bis Dienstag, den 24. März, 10:00 Uhr beim zentralen Wahlbüro eingegangen sein.
  • Die Meldungen müssen sich auf eventuelle Fehler bei der Auszählung der Stimmen im Protokoll oder in der digitalen Datei mit den Wahlergebnissen der Gemeinde beziehen. Dies sind Fehler, die das kommunale Wahlbüro korrigieren kann. Gegen andere Angelegenheiten kann während der Sitzung des betreffenden (kommunalen) Wahlvorstands Einspruch erhoben werden. Zum Beispiel gegen einen Wahlvorstand, der zu spät geöffnet hat oder in dem nicht genügend Stimmzettel vorhanden waren.
  • Eine Meldung muss begründet und konkret sein. Die bloße Mitteilung, dass ein Fehler gemacht wurde, reicht nicht aus. Der Meldende muss angeben, worin der Fehler konkret besteht, um welches Wahllokal es sich handelt und worin der Fehler genau besteht.
  • Die Meldung muss sich auf etwas beziehen, das Sie selbst beobachtet haben, also nicht auf Hörensagen.
    Zum Beispiel: „Ich habe für Kandidat X gestimmt und kann meine Stimme nicht finden.“
    Nicht: „Ich habe gehört, dass im Wahllokal X nicht korrekt gezählt wurde.“ Oder: „Mein Nachbar sagt, er habe für Kandidat X gestimmt, und diese Stimme ist nicht auffindbar.“
  • Meldungen müssen schriftlich beim zentralen Wahlbüro eingereicht werden. Dazu kann das untenstehende Formular
    verwendet werden. Meldungen können nicht telefonisch oder über soziale Medien erfolgen.
  • Aufgrund des Wahlgeheimnisses müssen Sie in Ihrer Meldung keine persönlichen Daten angeben.
  • Über die Bearbeitung und Erledigung der eingegangenen Meldungen berichtet das CSB im Anhang des Protokolls. Dieses Protokoll wird unmittelbar nach der Sitzung auf der Website der Gemeinde veröffentlicht.